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Asterix und das Entstehen des Urlaubsanspruchs

Wir befinden uns im Jahre 2019 nach Christus. Das Bundesurlaubsgesetz lässt in den ganzen Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche entstehen… In den ganzen Arbeitsverhältnissen? Nein! Die von unbeugsamen Rechtsanwälten bevölkerten Arbeitgeber hören nicht auf, dem Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz Widerstand zu leisten und das Leben ist nicht leicht für den Urlaubsanspruch…

Liebe Leserin, lieber Leser,

ich habe mir erlaubt, die berühmt gewordene Einleitung aus den Asterix-Heften zu verwenden und auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs abzuändern. Tatsächlich erinnern mich die Entwicklungen im Urlaubsrecht aus Arbeitgebersicht an die tapfer kämpfenden Gallier gegen die schier übermächtigen Römer.

Bei Existenz eines Arbeitsverhältnisses, egal ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, in Haupt- oder Nebentätigkeit, zur Aushilfe oder in Ferienarbeit und soweit die Wartezeit von sechs Monaten – egal ob Arbeitsleistung erbracht wurde oder nicht – abgelaufen ist, besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.

Entsteht der Urlaubsanspruch auch bei "ruhendem Arbeitsverhältnis"? Arbeitgebern dürfte das Entstehen des Urlaubsanspruchs auch bei Nichtleistung der Arbeitnehmer genauso gefallen haben, wie den Galliern das musikalische Talent des Troubadix – nämlich gar nicht. Arbeitgebern war nicht verständlich ("Die spinnen, die Arbeitnehmer!"), weshalb beispielsweise Arbeitnehmern während der unbezahlten Freistellung (Sonderurlaub, Sabbatical) weitere Urlaubsansprüche entstehen, die sie dann nach Beendigung der unbezahlten Freistellung während der aktiven Arbeitsphase als Urlaub abfeiern konnten. Hier ist jedoch eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des BAG erfolgt. Dies habe ich zum Anlass genommen, kurz "den großen Graben" darzustellen, in welchen Arten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaub entsteht und in welchen nicht:

  • Grundsatz: Urlaubsansprüche – jedenfalls hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs – entstehen auch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Dies gilt unabhängig davon, aus welchem Grund (arbeitsvertraglich, gesetzlich, tarifvertraglich) das Arbeitsverhältnis ruht. Dies wird damit argumentiert, dass der gesetzliche Mindesturlaub unabdingbar ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG).
  • Elternzeit: Der gesetzliche Urlaubsanspruch besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit. Der Arbeitgeber kann jedoch den gesetzlichen und damit in jedem Fall auch den vertraglichen Urlaub des Arbeitnehmers in Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen. Wenn der Arbeitgeber von diesem Kürzungsrecht Gebrauch machen möchte, muss er dies dem Arbeitnehmer mitteilen, dies kann formlos – sollte aber nachweisbar – erfolgen. Die Kürzung von Urlaubsansprüchen wegen Elternzeit verstößt nicht gegen Unionsrecht, wie das BAG im Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 362/18) kürzlich festgestellt hat.
  • Krankheit: Auch bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit "ruht" das Arbeitsverhältnis in gewisser Weise. Es wird jedenfalls keine Arbeitsleistung erbracht, wenn auch unter den Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit entsteht der Urlaubsanspruch und verfällt bei langanhaltender Krankheit 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
  • Unbezahlter Sonderurlaub: Aufgrund einer grundlegenden Rechtsprechungsänderung des BAG sind Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs für die Entstehung des Urlaubsanspruchs nicht zu berücksichtigen (BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). Dies ist für die Arbeitgeberseite äußerst erfreulich, wie "das Geschenk Cäsars".
  • Kurzarbeit: Bei Kurzarbeit entsteht grundsätzlich ein Urlaubsanspruch, soweit in Teilen (wie Teilzeit) gearbeitet wird. Bei Kurzarbeit Null, d.h. die Arbeitsleistung ist auf Null reduziert und der Arbeitnehmer muss keine Arbeitsleistung erbringen, muss nach europäischem Recht kein Urlaubsanspruch entstehen (EuGH vom 08.11.2012 – C-229/11).

Das Entstehen von Urlaubsansprüchen während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist fast wie "die Odyssee". Ich hoffe, dieser Blog-Beitrag hat für Klarheit gesorgt. Allen, bei denen ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wünsche ich einen schönen Urlaub in Gallien, bei den Römern, "auf großer Überfahrt", "auf Kreuzfahrt" oder am Stand mit einem "Zaubertrank" in der Hand.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Urlaubsgrüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

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Arbeitsrecht Entstehen des Urlaubsanspruchs Ruhen des Arbeitsverhältnisses Unbezahlter Sonderurlaub Elternzeit BAG BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17

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