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Coronatests für Arbeitnehmer – Zum Frühstück Kaffee, Croissant und einen Test

§ 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet Arbeitgeber, Arbeitnehmern Tests anzubieten

Montag, 6:30 Uhr: der Wecker klingelt, Aufstehen* (* Aufstehen manchmal 6:40 Uhr, manchmal 6:50 Uhr). 7:00 Uhr nach dem Duschen: Kaffee brühen, Frühstück machen. 7:15 Uhr: mit dem ersten Schluck Kaffee öffne ich den kleinen Karton und hole Teststreifen, Pufferlösung, Einweg-Abstrich und Gebrauchsanweisung heraus. Ein zweiter Schluck Kaffee und ein großer Biss in das Croissant** (** aus Gründen der "Bikini-Figur", aus gesundheitlichen Gründen und aus der Vorbildfunktion gegenüber meinen Kindern gibt es zu meinem Frühstück kein Croissant sondern Obst, aber aus redaktionellen Gründen klingt Croissant im Titel besser wie Obst). 7:20 Uhr: Abstrich in die Nase, dann in die Pufferlösung und dann die Pufferlösung auf den Teststreifen, SARS-CoV-2-Code mit der App scannen und 15 Minuten-Timer starten. Frühstück weiter genießen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Unternehmen sind ab jetzt verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens einmal pro Woche, einen Corona-Tests anzubieten. Während meines Frühstücks und während mein Corona-Test ausgewertet wird, erkläre ich die neue Regelung.

Neuer § 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber haben ihren Arbeitnehmern mindestens einen Test wöchentlich anzubieten, Berufe mit hohem Infektionsrisiko erhalten das Angebot für mindestens zwei Tests. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 und Abs. 2:

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

Pflicht zum Testangebot für Arbeitgeber – keine Testpflicht für Arbeitnehmer

§ 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Corona-Tests anzubieten. Die Pflicht des Arbeitgebers wird durch das Angebot mit jedem Test, z.B. PCR-Test oder Schnelltest erfüllt. Es besteht nur eine Pflicht für Arbeitgeber, jedoch keine Testpflicht für Arbeitnehmer. Arbeitnehmer können das Angebot des Arbeitgebers annehmen oder ablehnen. Ich habe das Angebot freiwillig heute Morgen angenommen und warte auf mein Testergebnis während ich einen weiteren Schluck Kaffee trinke.

Kosten & Vergütung

Mein Corona-Test ist für mich kostenlos und ich teste mich während des Frühstücks außerhalb der vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Für die Kosten der Tests müssen die Arbeitgeber aufkommen. Nach ersten Schätzungen kostet die Pflicht, Tests anzubieten die Arbeitgeber in Deutschland ca. 7 Milliarden Euro monatlich.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält keine Aussage dazu, ob die Dauer des Tests vergütungspflichtige Arbeitszeit darstellt. Wenn die Tests, wie bei mir, zu Hause gemacht werden können, stellt die Testzeit keine Arbeitsleistung dar und wird nicht vergütet. Wenn die Tests im Betrieb ggf. durch Betriebsärzte vorgenommen werden, organisiert der Arbeitgeber die Tests und kann sie vor oder während der Arbeitszeit durchführen.

Das Testergebnis

Der Corona-Test ist für Arbeitnehmer freiwillig. Es spricht deshalb viel dafür, dass auch die Information des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber einen Test durchgeführt zu haben und ein negatives Ergebnis erhalten zu haben, freiwillig ist.

Bei einem positiven Test ist der Arbeitnehmer hingegen verpflichtet, nicht in den Betrieb zu gehen (bei einem Test zu Hause) bzw. den Betrieb ohne weiteren Kontakt zu verlassen (bei einem Test im Betrieb) und Kontakt mit einem Arzt und/oder dem Gesundheitsamt aufzunehmen.

7:36 Uhr: der Kaffee ist getrunken, das Croissant gegessen und das Testergebnis ist da: negativ. Ich fahre ins Büro.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser arbeitsrechtliche Blogbeitrag von Dr. Erik Schmid ist bereits im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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