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Weiterhin kein James Bond im Kino und kein Ende des Lockdown für berufstätige Eltern

Mein Name ist nicht James Bond, sondern Schmid, Erik Schmid. Ich bin kein Doppel-Null-Agent und verfüge nicht über die Lizenz zu töten, wenn ich sie hätte dürfte ich nicht darüber schreiben. Aber ich bin Triple-Vater und habe die Zulassung als Rechtsanwalt. Mein Auto ist nicht wie bei 007 üblich gepanzert. Es kann nicht unter Wasser fahren, vielmehr werden in meinem Auto auf der Rückbank Getränke ausgeleert. In den Sitzen sind keine Waffen sondern Lego- und Playmobil-Männchen versteckt. In meinem Auto gibt es keinen Schleudersitz auf dem ein Bond-Girl (90-60-90) sitzt, sondern es gibt Kindersitze in denen zwei Schmid-Girlchen (8 Monate, 3 Jahre) toben. Wodka-Martini trinke ich weder geschüttelt noch gerührt. Wahrscheinlich bin ich also nicht in der Lage, im Smoking die Welt zu retten, aber ich bin in der Lage, die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Arbeitnehmer mit zu betreuenden Kindern mit der Brille eines Vaters und eines Rechtsanwalts im Zusammenhang mit der Verlängerung des Lockdown darzustellen.

Liebe Leserin, lieber Leser,

der Lockdown ist (vorerst) bis Ende Januar 2021 verlängert. Das führt zur Verlängerung aber auch zur Verschärfung der bisherigen Maßnahmen:

Aktueller Beschluss zur Verlängerung der coronabedingten Maßnahmen

  • Verlängerung der bis zum 10.01.2021 bestehenden Einschränkungen bis zum 31.01.2021. Davon umfasst sind auch die Einschränkungen des Schul- und des Kita-Betriebs.
  • Verschärfung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich auf maximal eine nicht im eigenen Haushalt lebende Person.
  • Erweiterung der Maßnahmen (z.B. 15 Kilometer-Radius um den eigenen Wohnort) bei einem sehr hohen Inzidenzwert ab 200.

Die Corona-Pandemie und die Maßnahmen sind damit auch 2021 (sehr) herausfordernd für berufstätige Eltern, aber auch für deren Arbeitgeber. Der neue James Bond wird nicht so schnell in die Kinos kommen, vielmehr sind die nächsten Wochen von folgenden Punkten geprägt:

Kein gesetzlicher Anspruch auf Home-Office zur Kinderbetreuung während der Schul- und Kita-Schließung

Es besteht (noch) kein gesetzlicher Anspruch, die Arbeitsleistung von zu Hause aus zu erbringen, unabhängig von einem etwaig vorliegenden Grund. Ein Anspruch auf Home-Office kann sich nur aus dem Arbeitsvertrag, aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben.

Krankheitssymptome bei Kollegen: Kein Leistungsverweigerungsrecht

Es besteht kein Recht von Arbeitnehmern, den Arbeitsplatz aus Angst vor einer Ansteckung mit einer Krankheit, z.B. auch mit Corona nicht aufsuchen zu müssen und damit die Arbeitsleistung verweigern zu dürfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn am Arbeitsplatz ein Hygienekonzept besteht.

Leistungsverweigerungsrecht bei Kinderbetreuung

Ein Recht, die Arbeitsleistung sanktionslos und natürlich ohne Anspruch auf Vergütung zu verweigern kann bestehen, wenn die Erbringung der Leistungsverpflichtung aus dem Arbeitsvertrag unzumutbar ist (§ 275 Abs. 3 BGB). Eine solche Unzumutbarkeit kann vorliegen, wenn bei Schul- und Kita-Schließung die erforderliche Betreuung eines Kindes nicht anders sichergestellt werden kann. Insbesondere darf die Betreuung auch nicht anderweitig möglich sein, z.B. durch den anderen Ehegatten, durch Nachbarn, durch einen Babysitter oder die Notbetreuung.

Grundsätzlich kein Vergütungsersatzanspruch

Für die Betreuung eines Kindes während der Schul- und Kita-Schließung gibt es grundsätzlich keinen Vergütungsersatzanspruch. Da die Schulen und Kitas nicht nur kurzzeitig geschlossen sind und ein Betreuungsbedarf über mehrere Wochen besteht, entfällt der Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung. Auch ein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflegekrankengeld) besteht während Schul- und Kita-Schließung nicht, da das zu betreuende Kind nicht wegen einer Krankheit zu Hause betreut werden muss.

Erweiterung der sog. Kind-Krank-Tage

Die Bundes- und Länderregierungen haben am 5. Januar 2021 entschieden, das Kinderkrankengeld auszuweiten. Es soll gesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll nicht nur für tatsächliche Krankheiten von Kindern bestehen, sondern auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.

Entschädigung von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung während des Lockdown

Arbeitnehmer haben gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Diese Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.

Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Abs. 1a IfSG den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,00 erstattet. Dieser Anspruch besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen auszahlen und können sich diese Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und freuen wir uns auf Keine Zeit zu sterben hoffentlich bald im Kino.

Ihr Dr. Erik Schmid

Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

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Corona lockdown Schließungen Entschädigung Arbeitsrecht Kinderbetreuung

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