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CoronArbeitsrecht – es geht weiter mit Kurzarbeit

Corona war – seit es existiert – nie weg und ist jetzt doch wieder da. Corona ist kein Freund und es ist uns nicht willkommen. Dennoch müssen wir uns weiterhin mit Corona und seinen Folgen auseinandersetzen. Im Alltag, in der Medizin aber auch im Arbeitsrecht, im CoronArbeitsrecht.

Liebe Leserin, lieber Leser,

Anfang 2020, als Corona und seine Folgen den deutschen Arbeitsmarkt getroffen haben, wurden schnell Regelungen geschaffen und befristet eingesetzt, um die Krise zu überwinden. Insbesondere wurden Sonderregelungen für die erleichterte Nutzung von Kurzarbeit errichtet. Da Corona das Arbeitsleben weiterhin massiv beeinträchtigt, hat die Bundesregierung mit neuen Regelungen reagiert und den Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert. Es gilt Folgendes:

  • Das Kurzarbeitergeld wird von derzeit 12 auf insgesamt maximal 24 Monate verlängert.
  • Die coronabedingte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 70 Prozent bzw. 77 Prozent ab dem vierten Bezugsmonat und 80 Prozent bzw. 87 Prozent ab dem siebten Bezugsmonat wird bis zum 31. Dezember 2021 für alle Arbeitnehmer verlängert, denen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld bleiben befristet bis Ende 2021 bestehen, wenn bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit in dem beantragenden Betrieb eingeführt wurde.
  • Die während der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeträge sollen die Arbeitgeber weiterhin vollständig bis Mitte 2021 erstattet bekommen, danach zu 50 Prozent bis zum 31. Dezember 2021, für den Fall, dass mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Entgelte aus einer während der Kurzarbeit begonnenen geringfügig entlohnten Beschäftigung bleiben weiterhin bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
  • Leiharbeitnehmer haben ebenfalls verlängert bis zum 31. Dezember 2021 die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragt, wenn in dem Verleihbetrieb bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen wurde.

Die neuen bzw. verlängerten Regelungen sind Teil des Gesetzes für Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie. Es wird voraussichtlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten.

Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

Ihr Dr. Erik Schmid

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Arbeitsrecht Corona Kurzarbeit

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