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Das schwarze Schaf… im Gesamtbetriebsrat

Schafe sind überwiegend weiß und wenn nicht (ganz) weiß, dann regelmäßig beige oder hellbraun weil sie dreckig sind. Bei einem Blick über eine Schafherde sind fast nur weiße Schafe zu sehen. Dunkelbraune/Schwarze Schafe sind selten. Sie sind Ausnahmen, etwas ganz besonderes oder Außenseiter? Als kleines Kind haben mir die einzelnen schwarzen Schafe in der großen weißen Herde leidgetan. Das „Schwarze Schaf“ hat sprichwörtlichen Charakter. Das schwarze Schaf bezeichnet ein Mitglied einer sozialen Gruppe, das sich von den anderen Mitgliedern der Gruppe – in negativer Weise – unterscheidet. Hintergrund ist, dass das Fell der weißen Schafe vielfältiger verwendbar ist als schwarzes Fell. Gibt es auch sog. „schwarze Schafe“ im Gesamt- oder Konzernbetriebsrat?

Liebe Leserin, lieber Leser,

die Zusammensetzung des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt. Einen Platz für ein schwarzes Schaf“ ist im BetrVG an sich gesetzlich nicht vorgesehen.

Betriebs-, Gesamt- und Konzernbetriebsrat

Das BetrVG sieht den Betriebsrat auf Betriebsebene, den Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene und den Konzernbetriebsrat auf Konzernebene und damit für jede Ebene ein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Arbeitnehmerorgan vor. Es besteht eine ausschließliche Zuständigkeitsverteilung, d.h. für ein Thema ist immer nur ein Betriebsratsgremium zuständig. Grundsätzlich ist der örtliche Betriebsrat für betriebsverfassungsrechtliche Themen zuständig. Der Gesamtbetriebsrat ist originär zuständig für Angelegenheiten, die das Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und die nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte innerhalb ihres Betriebes geregelt werden können. Der Betriebsrat ist auch zuständig, wenn Aufgaben von Betriebsräten an den Gesamtbetriebsrat delegiert werden. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats entspricht auf Konzernebene der des Konzernbetriebsrats.

Zusammensetzung und Amtszeit des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats

Die Mitglieder des Betriebsrats werden von den Arbeitnehmern des Betriebs für die Dauer einer regelmäßigen Amtsperiode von vier Jahren gewählt. Gesamt- und Konzernbetriebsrat werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt und haben im Gegensatz zum Betriebsrat keine Amtszeit, sind eine Dauereinrichtung und bestehen über die Amtszeiten der örtlichen Betriebsräte hinaus. Das Amt des Gesamt- und Konzernbetriebsrats wird erst beendet, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung dauerhaft und nicht nur vorübergehend entfallen sind.

Die Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats werden nicht von den Arbeitnehmern gewählt. Sie werden mit Beschluss von den örtlichen Betriebsräten in den Gesamtbetriebsrat bzw. mit Beschluss von den Gesamtbetriebsräten in den Konzernbetriebsrat entsendet. Örtliche Betriebsräte, die aus bis zu drei Mitgliedern bestehen, entsenden ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat. Betriebsräte mit mehr als drei Mitgliedern entsenden zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat. Das Stimmengewicht im Gesamtbetriebsrat richte sich nicht nach Köpfen, sondern nach der Gesamtzahl der in die Wählerlisten eingetragenen Arbeitnehmer aus dem Betrieb, den sie vertreten. Wenn aus einem Betrieb zwei Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsendet werden, steht ihnen das Stimmrecht anteilig zu.

Betriebsrat eines gemeinsamen Betriebs

Zwei oder mehrere Unternehmen können durch eine gemeinsame Führungsvereinbarung und den gemeinsamen Einsatz der Betriebsmittel und der Arbeitnehmer einen gemeinsamen Betrieb bilden. In diesem gemeinsamen Betrieb wird ein Betriebsrat von den Arbeitnehmern der verschiedenen Unternehmen gewählt. Der im gemeinsamen Betrieb gewählte Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer des Gemeinschaftsbetriebs zuständig.

Auch der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in die Gesamtbetriebsräte der jeweiligen Unternehmen. Wäre dann der örtliche Betriebsrat auch berechtigt, unternehmensfremde Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat eines der beteiligten Unternehmen zu entsenden? Das unternehmensfremde Mitglied im Gesamtbetriebsrat wäre dann das schwarze Schaf“.

BAG vom 01.06.2022 – 7 ABR 41/20

Das BAG hat erneut entschieden: Der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs kann in den Gesamtbetriebsrat eines Trägerunternehmens auch Mitglieder entsenden, die in keinem Arbeitsverhältnis zu diesem Unternehmen stehen.

Das BAG begründet seine Entscheidung damit, dass die Interessen der in dem Gemeinschaftsbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer von allen Mitgliedern des dort gewählten Betriebsrats vertreten werden – unabhängig von deren Unternehmenszugehörigkeit. Weiter wird argumentiert, dass der Wortlaut des § 47 Abs. 2 S. 1 BetrVG zeige, dass die Möglichkeit der Entsendung eines Betriebsratsmitgliedes in den Gesamtbetriebsrat allein mit dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat verknüpft sei und weitere Maßgaben enthalte die Vorschrift nicht. Zudem entspreche die Möglichkeit der Entsendung unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat dem gesetzlichen Prinzip der Bildung des Gesamtbetriebsrats. Der Gesamtbetriebsrat – so argumentiert das BAG weiter – werde durch Mitglieder legitimiert, die aus allgemeinen Betriebsratswahlen hervorgegangen sind. An diesen Wahlen seien in Gemeinschaftsbetrieben zwangsläufig Arbeitnehmer unterschiedlicher Vertragsarbeitgeber beteiligt. Deshalb folge die daraus resultierende Entsendemöglichkeit unternehmensfremder Betriebsratsmitglieder in den Gesamtbetriebsrat konsequent der unternehmerischen Entscheidung zur Führung eines Gemeinschaftsbetriebes.

Es gibt also sprichwörtliche schwarze Schafe“ im Gesamtbetriebsrat.

Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Arbeitsrecht Betriebsrat gemeinsamer Betrieb Gesamtbetriebsrat

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